Änderung im Telekommunikationsgesetz Vielleicht haben Sie es bereits erfahren: zum 1. März 2010 sind einige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Besonders Anbieter von so genannten "Service-Diensten" sollten diese unbedingt beachten. Wenn Sie eine Service-Hotline aus dem Rufnummernbereich (0)180 betreiben, müssen Sie nun nicht nur die genauen Gebühren für Anrufe aus dem Festnetz, sondern ebenfalls die möglich anfallenden Höchstpreise aus dem Mobilfunk angeben. Laut § 66a Telekommunikationsgesetz über Preisangaben ist daher eine bloße Angabe, dass Preise aus dem Mobilnetz abweichen können, nicht mehr ausreichend. Falls Sie diese detaillierteren Gebühreninformationen zu einer (0)180 noch nicht auf Ihrer Internetseite angegeben haben, sollten Sie diese unbedingt ergänzen. Das Fehlen solcher Informationen führt immer wieder zu gezielten Abmahnungen, die durch geringen Zeitaufwand vermieden werden können. Weitere Details zur Gesetzesänderung finden Sie unter: http://dejure.org/gesetze/TKG/66a.html |